Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 65/2023

kundgemacht 16.03.2023 RIS↗
Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 65/2023× zu Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angaben der Herkunft von Zutaten in Speisen, die in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. II Nr. 65/2023 § 3↗RIS↗

Information über die Herkunft von Zutaten

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, bei den in der Anlage genannten Speisen, die
    1. Ziffer eins
      Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel oder Wild, oder
    2. Ziffer 2
      Milch, Butter, Sauerrahm, Topfen, Joghurt natur, Schlagobers oder Käse, oder
    3. Ziffer 3
      Ei, Flüssigei, -eigelb, -eiweiß oder Trockenei
    als Zutat enthalten, die Verbraucherinnen und Verbraucher über die Herkunft dieser Zutaten zu informieren.
  2. Absatz 2,Die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Lebensmittelunternehmerinnen und Lebensmittelunternehmer haben sicherzustellen, dass freiwillige Informationen über die Herkunft von Zutaten in Speisen für die Verbraucherinnen und Verbraucher zutreffend und somit nicht irreführend sind.