Absatz eins,Die praktische Verwendung hat
- Ziffer einsüber einen Zeitraum von mindestens fünf Monaten auf dem Stammarbeitsplatz der Auszubildenden/des Auszubildenden und
- Ziffer 2über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen auf einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz)
Sub-Litera, z, u erfolgen.