Absatz eins,Damit aus flüssigen Biobrennstoffen erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte für die in Paragraph 6, Absatz eins, EAG genannten Zwecke berücksichtigt wird, muss die erzielte Minderung der Treibhausgasemissionen
- Ziffer einsbei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, mindestens 50% betragen,
- Ziffer 2bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb zwischen 6. Oktober 2015 und 31. Dezember 2020 aufgenommen haben, mindestens 60% betragen und
- Ziffer 3bei Anlagen, die flüssigen Biobrennstoff produzieren und den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, mindestens 65% betragen.
Als Zeitpunkt der Inbetriebnahme gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Produktion von flüssigen Biobrennstoffen.