Absatz eins,Abweichend von Paragraph 15, Absatz 5, kann das Zollamt Österreich Versendern bewilligen, selbstständig im Ausfallverfahren ARC zu generieren, wenn
- Ziffer einsdiese Wirtschaftsbeteiligten kontinuierlich eine große Anzahl von Beförderungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren innerhalb eines kurzen Zeitraumes eröffnen und dadurch die Vergabe von ARC durch das Zollamt Österreich innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht möglich wäre,
- Ziffer 2diese Wirtschaftsbeteiligten ihren Datenaustausch nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, über das vom Bundesministerium für Finanzen zur Verfügung gestellte Webservice durchführen und
- Ziffer 3gegen ihre steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen.