Absatz eins,Liegt aus anderen als den in Paragraph 15, genannten Gründen keine Eingangsmeldung nach Paragraph 6, vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den angegebenen Bestimmungsort erreicht haben (Ersatznachweis). Als hinreichender Beleg gilt insbesondere ein vom Empfänger vorgelegtes Dokument, das dieselben Angaben enthält wie die Eingangsmeldung und in dem dieser und die für den Empfangsort zuständigen Behörden den Empfang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestätigen.
BGBl. II Nr. 92/2023
Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend das Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Verbrauchsteuerbeförderungsverordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Ersatznachweise
Paragraph 17,
- Absatz 2,Liegt aus anderen als den in Paragraph 15, genannten Gründen keine Ausfuhrmeldung nach Paragraph 7, vor, bestätigt das Zollamt Österreich die Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, wenn hinreichend belegt ist, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das EU-Verbrauchsteuergebiet verlassen haben (Ersatznachweis). Dafür kommen insbesondere
- Ziffer einseine Ausgangsbescheinigung gemäß Artikel 334, Absatz eins, der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Paragraph 2, Ziffer 7,),
- Ziffer 2ein Verzollungsbeleg, im Original oder als beglaubigte Kopie, betreffend die erfolgte Zollabfertigung im Bestimmungsland,
- Ziffer 3ein Konnossement (z. B. Bill of Lading, Air Way Bill, Flugmanifest) nach Paragraph 643, des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897,, im Original oder als beglaubigte Kopie, oder
- Ziffer 4ein Zahlungsnachweis in Kombination mit Beförderungspapieren
in Betracht, sofern die vorgelegten Dokumente, einzeln oder in Kombination, dieselben Angaben enthalten wie die Ausfuhrmeldung.