BGBl. III Nr. 117/2023
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten des Einheitlichen Patentgerichts
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 2neu
Artikel 2
Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichts
Das Gericht genießt im Hoheitsgebiet jedes Vertragsstaats die für die Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Immunitäten.