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BGBl. III Nr. 126/2023

kundgemacht 29.08.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Österreich und Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Indien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Österreich und Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Indien
Kundmachung BGBl. III Nr. 126/2023× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 3neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. III Nr. 126/2023 Art. 3↗RIS↗

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien tauschen innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege Muster von Diplomatenpässen gemäß Artikel 1 dieses Abkommens, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, aus; und jede Partei lässt der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen oder geänderten Diplomatenpasses mindestens 30 (dreißig) Tage vor dessen Einführung zukommen.
  2. Absatz 2,Die beiden Vertragsparteien informieren einander ordnungsgemäß über alle Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passausstellung.
  3. Absatz 3,Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren gültigen Diplomatenpass gemäß Artikel 1 dieses Abkommens auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, hat er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates zu informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde stellt einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen aus und informiert hierüber die zuständigen Behörden des Empfangsstaates.