Absatz eins,Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.
BGBl. III Nr. 126/2023
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Österreich und Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Indien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Österreich und Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Indien
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 4neu
Artikel 4
- Absatz 2,Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für öffentlichen Frieden, Ordnung, Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreiseerlaubnis zu verweigern oder deren Aufenthalt zu kürzen.
- Absatz 3,Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als berühre es die Rechte und Pflichten, die im Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen2 vom 18. April 1961 oder im Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen3 vom 24. April 1963 oder in anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere in Amtssitzabkommen mit internationalen zwischenstaatlichen Organisationen, festgelegt sind.
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2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,.
3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,.