Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 126/2023

kundgemacht 29.08.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Österreich und Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Indien
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Österreich und Inhaber von Diplomatenpässen der Republik Indien
Kundmachung BGBl. III Nr. 126/2023× zu Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. III Nr. 126/2023 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit aussetzen. Die Aussetzung sowie ihre Beendigung sind der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege zu notifizieren. Die Aussetzung oder Kündigung dieses Abkommens berühren nicht die Rechte von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die bereits in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingereist sind.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei kann auf diplomatischem Wege schriftlich eine Überarbeitung oder Änderung des gesamten Abkommens oder von Teilen davon verlangen. Jede Überarbeitung oder Änderung, die von den Vertragsparteien vereinbart wurde, tritt zu einem einvernehmlich festzulegenden Zeitpunkt in Kraft und wird dementsprechend Teil dieses Abkommens.
  3. Absatz 3,Alle Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten, die sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens ergeben, sollen durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gütlich beigelegt werden.