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BGBl. III Nr. 127/2023

kundgemacht 29.08.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indien über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität
Kundmachung BGBl. III Nr. 127/2023× zu Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien) neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 01.09.2023 · idF BGBl. III Nr. 127/2023 Art. 4↗RIS↗

Artikel 4

Austausch von Studierenden

  1. Absatz eins,Beide Vertragsparteien erwägen im Rahmen des geltenden nationalen Rechts und des Rechts der Europäischen Union, die Einreise von Studierenden der anderen Vertragspartei zu erleichtern, die ihr Studium in Indien oder Österreich fortsetzen wollen und an einer anerkannten Hochschuleinrichtung immatrikuliert sind.
  2. Absatz 2,Die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens für indische Staatsangehörige bestehenden Möglichkeiten der Hochschulbildung in Österreich werden in einem unverbindlichen Erläuternden Schreiben der Österreichischen Vertragspartei dargelegt, das der Indischen Vertragspartei übermittelt wurde. Österreich informiert die Indische Vertragspartei ausdrücklich über die Möglichkeit des Austauschs von Studierenden und Stipendiat en im Rahmen von nationalen und EU-finanzierten Projekten.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien kommen überein, einander im Rahmen der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe regelmäßig über die jeweiligen Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Studierenden zu informieren.
  4. Absatz 4,Österreich ist bestrebt, Aktivitäten in Indien zu verstärken, um die Möglichkeiten einer Hochschulbildung in Österreich zu fördern und zu bewerben.
  5. Absatz 5,Für österreichische Studierende, die ein Praktikum in Indien absolvieren wollen, stellen die indischen Behörden ein „S-6-Visum“ aus, das nach geltendem nationalen Recht für länger als drei Monate, aber nicht länger als 12 Monate gültig ist.