Rechtstracker.at

BGBl. III Nr. 178/2023

kundgemacht 17.11.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 178/2023× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.11.2023 · idF BGBl. III Nr. 178/2023 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Konsultationen

Im Bedarfsfall können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien Konsultationen führen, um Mittel und Wege zur effektiven Anwendung des vorliegenden Abkommens sowie mögliche Maßnahmen zur Weiterentwicklung und Verbesserung der Zusammenarbeit zu erörtern