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BGBl. III Nr. 178/2023

kundgemacht 17.11.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 178/2023× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon) neu § 0↗RIS↗
Art. 6neu
in Kraft ab 01.11.2023 · idF BGBl. III Nr. 178/2023 Art. 6↗RIS↗

Artikel 6

Ausnahmeregelung

  1. Absatz eins,Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
  2. Absatz 2,Die ersuchende Behörde muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.