Absatz eins,Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, die Souveränität ihres Staates zu beeinträchtigen, seine Sicherheit oder andere wesentliche Interessen zu gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Unterstützung ganz oder zeitweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
BGBl. III Nr. 178/2023
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 6neu
Artikel 6
Ausnahmeregelung
- Absatz 2,Die ersuchende Behörde muss in jedem Fall über das Ergebnis der Entscheidung in Kenntnis gesetzt werden.