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BGBl. III Nr. 178/2023

kundgemacht 17.11.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 178/2023× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu
in Kraft ab 01.11.2023 · idF BGBl. III Nr. 178/2023 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Verhältnis zu anderen Regelungen

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden zweiseitige oder mehrseitige internationale Verträge der Vertragsparteien nicht berührt.