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BGBl. III Nr. 178/2023

kundgemacht 17.11.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
Kundmachung BGBl. III Nr. 178/2023× zu Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon) neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.11.2023 · idF BGBl. III Nr. 178/2023 Art. 8↗RIS↗

Artikel 8

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an dieser Vereinbarung jederzeit Änderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 1 in Kraft treten.
  3. Absatz 3,Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Partei in Kraft.

Geschehen zu Beirut am 10. Juli 2003 in zwei Urschriften, in deutscher und arabischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.