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BGBl. III Nr. 199/2023

kundgemacht 05.12.2023 RIS↗
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit
Kundmachung BGBl. III Nr. 199/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Soziale Sicherheit (Québec) neu § 0↗RIS↗
Art. 5neu
in Kraft ab 01.02.2024 · idF BGBl. III Nr. 199/2023 Art. 5↗RIS↗

Artikel 5

Leistungstransfer

  1. Ziffer eins
    Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, darf eine Vertragspartei eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oder entziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält. Eine Vertragspartei hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält.
  2. Ziffer 2
    In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung in Bezug auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.