Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, darf eine Vertragspartei eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oder entziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält. Eine Vertragspartei hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält.
BGBl. III Nr. 199/2023
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit
Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung von Québec im Bereich der sozialen Sicherheit
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Leistungstransfer
- Ziffer eins
- Ziffer 2In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung in Bezug auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.