Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten haben einander über alle die Durchführung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
BGBl. III Nr. 47/2023
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 21neu
Artikel 21
Gegenseitige Information und Unterstützung sowie ärztliche Untersuchungen
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten haben einander bei der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen als würden sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften anwenden. Diese Amtshilfe ist kostenlos zu leisten, sofern nicht in der Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 die Erstattung bestimmter Kosten vorgesehen wird.
- Ziffer 3Verlangt die zuständige Stelle eines Vertragsstaates, dass sich eine Person, die im Gebiet desanderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält, einer ärztlichen Untersuchung unterzieht, so ist diese auf Ersuchen dieser zuständigen Stelle auf ihre Kosten von der zuständigen Stelle des anderen Vertragsstaates nach den für diese geltenden Verfahren zu veranlassen oder durchzuführen.