Die zuständigen Stellen, Behörden und die in einer Verwaltungsvereinbarung nach Artikel 20 bestimmten Verbindungsstellen der Vertragsstaaten können direkt miteinander in jeder der Amtssprachen der Vertragsstaaten in Verbindung treten.
BGBl. III Nr. 47/2023
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 24neu
Artikel 24
Sprachenregelung
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die zuständige Stelle eines Vertragsstaates darf bei ihr eingereichte Anträge oder sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind.