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BGBl. III Nr. 47/2023

kundgemacht 23.03.2023 RIS↗Parlament↗
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 28neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 47/2023 Art. 28↗RIS↗

Artikel 28

Vereinbarungen mit einer Provinz von Kanada

Österreich und eine Provinz Kanadas können eine Vereinbarung über Angelegenheiten der sozialen Sicherheit, die in Kanada in die Zuständigkeit einer Provinz fallen, schließen, soweit eine solche Vereinbarung den Bestimmungen dieses Abkommens nicht widerspricht.