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BGBl. III Nr. 47/2023

kundgemacht 23.03.2023 RIS↗Parlament↗
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 32neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 47/2023 Art. 32↗RIS↗

Artikel 32

Inkrafttreten

Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen auf diplomatischem Weg, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Voraussetzungen vorliegen. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des vierten Monates nach Ablauf des Monats, in dem die zweite Note erhalten wird, in Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten das Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 5. Juli 2021 in zwei Urschriften in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.