Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, darf ein Vertragsstaat eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oderentziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält. Ein Vertragsstaat hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet desanderen Vertragsstaates wohnt oder sich dort aufhält.
BGBl. III Nr. 47/2023
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 5neu
Artikel 5
Leistungstransfer
- Ziffer eins
- Ziffer 2In Bezug auf Kanada gebührt eine Beihilfe oder eine Mindesteinkommenszulage einer Person, die sich außerhalb Kanadas aufhält, nur in dem nach dem Gesetz über die Alterssicherung vorgesehenen Ausmaß.
- Ziffer 3In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.