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BGBl. III Nr. 47/2023

kundgemacht 23.03.2023 RIS↗Parlament↗
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit zwischen der Republik Österreich und Kanada
Kundmachung BGBl. III Nr. 47/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit (Kanada) neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.07.2023 · idF BGBl. III Nr. 47/2023 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Beschäftigte der Regierungen

  1. Ziffer eins
    Ungeachtet dieses Abkommens gelten die Vorschriften über soziale Sicherheit des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19613 über diplomatische Beziehungen und des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19634 über konsularische Beziehungen weiterhin für jene Personen, die von diesen Übereinkommen erfasst werden.
  2. Ziffer 2
    Wird eine Person im öffentlichen Dienst eines Vertragsstaates oder im Dienst einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft von diesem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Beschäftigung entsendet, so gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung ausschließlich die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
  3. Ziffer 3
    Mit Ausnahme der in Absatz 1 und 2 genannten Fälle unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates wohnt und in diesem Gebiet durch die Regierung des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
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3 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1966,.
4 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,.