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BGBl. III Nr. 57/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 17neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 57/2023 Art. 17↗RIS↗

Artikel 17

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich

Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder solche, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 10, Artikel 12 Absatz eins, Litera a, b, c und d und Artikel 15 Absatz eins und Absatz 2, Litera a, b, c und e angeführten Vorrechte und Befreiungen.