Absatz eins,Der Schiedshof ist, mit Ausnahme der folgenden Fälle, von der Gerichtsbarkeit und jeder Vollzugshandlung befreit:
- Absatz a,soweit der Schiedshof in einem bestimmten Fall ausdrücklich auf diese Befreiung verzichtet hat;
- Absatz b,wenn durch Dritte eine zivilrechtliche Klage auf Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall mit einem im Besitz des Schiedshofes befindlichen oder in seinem Auftrag betriebenen Kraftfahrzeug oder aufgrund einer anderen Übertretung von Bestimmungen über den Besitz, Betrieb oder Einsatz von Kraftfahrzeugen eingebracht wird;
- Absatz c,wenn es aufgrund einer behördlichen oder richterlichen Entscheidung zu einer Pfändung der vom Schiedshof an eine Angestellte oder einen Angestellten des Büros zu zahlenden Gehälter, Bezüge oder Entschädigungen kommt, es sei denn, der Schiedshof teilt den Behörden innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der Benachrichtigung von der betreffenden Entscheidung durch die Behörden mit, dass er auf seine Immunität nicht verzichtet.