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BGBl. III Nr. 57/2023

kundgemacht 27.04.2023 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Ständigen Schiedshof über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich
Kundmachung BGBl. III Nr. 57/2023× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich neu § 0↗RIS↗
Art. 9neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 57/2023 Art. 9↗RIS↗

Artikel 9

Finanzeinrichtungen

Ohne irgendwelchen finanziellen Kontrollen, Vorschriften oder zeitlichen Einschränkungen unterworfen zu sein, kann der Schiedshof ungehindert:

  1. Absatz a,
    Gelder, Zahlungsmittel jeglicher Art oder andere Vermögenswerte besitzen sowie Bankkonten in jeder beliebigen Währung unterhalten;
  2. Absatz b,
    seine Gelder, Währungsguthaben und Vermögenswerte in die, aus der oder innerhalb der Republik Österreich transferieren sowie jegliche Währungsguthaben in andere Währungen umtauschen.