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BGBl. I Nr. 100/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) sowie Änderung des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) erlassen wird und das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Apothekengesetz (ApoG) 13 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 3
in Kraft 29.03.2024 – 18.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 22/2024 · danach: BGBl. I Nr. 100/2024 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 100/2024 § 5↗RIS↗
… 10 unveränderte Absätze
Tätigkeitsbereiche, Ausbildung und Prüfung der Apotheker
§ 5.
(1) Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten in Apotheken sind insbesondere
1. die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten,
2. die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse,
3. die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,
4. die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel und
5. die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten.
Die den Apothekern vorbehaltenen Tätigkeiten dürfen ausschließlich über eine Apotheke ausgeübt werden.
(2) Apotheker dürfen in Apotheken eigenverantwortlich
1. standardisierte Untersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing) im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik durchführen; dies umfasst die Blutentnahme aus der Kapillare sowie die Sekretentnahme mittels Abstrichs aus der Nase und dem Rachen;
2. medizinische Basisdaten (Puls, Blutdruck, Temperatur, Gewicht, Größe) erheben.
(3) Apotheken, in denen Tests gemäß Abs. 2 durchgeführt werden, gelten als Einrichtungen des Gesundheitswesens gemäß Art. 2 Z 36 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG, ABl. Nr. L 117 vom 05.05.2017 S. 1. Sie sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet, dies der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unter Nachweis ihrer fachlichen Eignung zu melden. Dabei gilt die Tätigkeit als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von acht Wochen untersagt wird. Besteht der begründete Verdacht, dass gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/745 2017/746 oder des Medizinproduktegesetzes 2021, BGBl. I Nr. 122/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2023, verstoßen und dadurch eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit herbeigeführt wird, hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde die Tätigkeit zu untersagen.
(4) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
… 6 unveränderte Absätze
1. die Ausbildung, den Verlust der Berechtigung zur Ausbildung, die Verwendung während der Ausbildung und die Prüfung für den Apothekerberuf,
2. die für den Erhalt der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke oder die für deren Wiedererlangung erforderliche Dienstzeit (§ 3 Abs. 6) und
3. die Verwendung des nichtpharmazeutischen Personals in Apotheken
nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer zu regeln.
Schlagworte
Beratungstätigkeit