Absatz eins,Der Beruf der Ergotherapeutin / des Ergotherapeuten umfasst ergotherapeutische Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit.
BGBl. I Nr. 100/2024
Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) sowie Änderung des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) erlassen wird und das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
3. Abschnitt
Ergotherapeutin / Ergotherapeut
Berufsbild und Kompetenzbereich
Paragraph 10,
- Absatz 2,Hiezu gehören
- Ziffer einsim Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses insbesondere:
- Litera adie Anamnese in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und Handlungsmöglichkeiten (Ressourcen und Einschränkungen),
- Litera bdie fachspezifische Diagnostik und Diagnosestellung einschließlich relevanter Befundungsverfahren,
- Litera cdie Festlegung von handlungs- und partizipationsorientierten, patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierten Zielen,
- Litera ddie patientinnen- / patienten- bzw. klientinnen- / klientenzentrierte Planung des Prozesses,
- Litera edie Durchführung der Interventionen, insbesondere mit handwerklichen und gestalterischen Tätigkeiten,
- Litera fdie Evaluierung und Reflexion;
- Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich ergotherapeutische Befundung;
- Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln und die Anwendung von Medizinprodukten;
Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)- Ziffer 5im Rahmen des ergotherapeutischen Prozesses zwecks Erreichung der darin festgelegten Ziele die Entwicklung, Mitentwicklung, Herstellung und Adaptierung von Hilfsmitteln, einschließlich Schienen, Heilbehelfen und Medizinprodukten bzw. assistierenden Technologien für jene Personen, die von dem/der Berufsangehörigen behandelt werden.