Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 100/2024

kundgemacht 18.07.2024 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) sowie Änderung des Rezeptpflichtgesetzes, des Apothekengesetzes und des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Gesetz 2024 – MTDG) erlassen wird und das Rezeptpflichtgesetz, das Apothekengesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 100/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

MTD-Gesetz 2024 (MTDG) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft ab 01.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 100/2024 § 33↗RIS↗

Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patientinnen und Patienten bei Bedarf an diese weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Angehörige der MTD-Berufe haben im Rahmen der Sekundärprävention die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt über relevante Änderungen des Zustandsbilds der Patientin/ des Patienten zu informieren oder die Patientin / den Patienten an die behandelnde Ärztin / den behandelnden Arzt weiterzuverweisen.