BGBl. I Nr. 104/2024
Änderung des Zivildienstgesetzes 1986
Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 53geändert
§ 53.
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Ersuchen des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten in den Fällen des § 43 Abs. 2 Z 2 mittelbare Beweisaufnahmen und Erhebungen (§ 55 Abs. 1 AVG) durchzuführen, soweit dies für die Empfehlung nach § 37 Abs. 2 erforderlich ist.
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