BGBl. I Nr. 106/2024
Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz und das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2024 – SVÄG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149qgeändertAbs 1 Z 1
Eheschließung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles
§ 149q.
(1) Die Witwe (der Witwer) hat keinen Anspruch auf Rente, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles geschlossen worden und der Tod innerhalb des ersten Jahres der Ehe eingetreten ist, es sei denn,
1. daß in dieser Ehe ein Kind geboren oder durch die Ehe legitimiert vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder
2. daß die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Versicherten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hat.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2013)