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BGBl. I Nr. 108/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II
Bundesgesetz, mit dem das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz geändert wird (Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil II – BBKG 2024 Teil II)
Kundmachung BGBl. I Nr. 108/2024× zu SBBG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG) 19 § 0↗RIS↗
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2016 – 31.08.2024 · idF BGBl. I Nr. 113/2015 · danach: BGBl. I Nr. 108/2024 § 9↗RIS↗
in Kraft 01.09.2024 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 108/2024 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 § 9↗RIS↗
Haftung für Entgelt
§ 9.
(1) Ab der rechtskräftigen Feststellung des Scheinunternehmens haftet der/die Auftrag gebende Unternehmer/in, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftrag nehmenden Unternehmen oder einem nachfolgend beauftragten Unternehmen um ein Scheinunternehmen nach § 8 handelt, zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürg/e/in und Zahler/in nach § 1357 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches ( –ABGB), JGS Nr. 946/1811, für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen im Rahmen der Beauftragung der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer/innen.
(2) Die Haftung des Auftrag gebenden Unternehmers nach Abs. 1 erstreckt sich auf die Arbeitnehmer jedes weiteren beauftragten Unternehmens, das vom rechtskräftig festgestellten Scheinunternehmen oder von einem nachfolgenden Unternehmen beauftragt wurde.