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BGBl. I Nr. 109/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sowie des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 32410 § 0↗RIS↗
§ 65aufgehoben
in Kraft 01.01.2017 – 31.12.2032 · idF BGBl. I Nr. 75/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024 § 65↗RIS↗

Spezialisierungen – Ausbildung

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Sonderausbildungen haben die für die Ausübung der entsprechenden Spezialisierung erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

    Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2005,)

  2. Absatz 4,Sonderausbildungen haben unter der Leitung eines diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegers zu stehen, der zur Ausübung von Lehraufgaben berechtigt ist.
  3. Absatz 5,Die Abhaltung von Sonderausbildungen gemäß Absatz eins, bedarf der Bewilligung des Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Vermittlung der für die entsprechende Spezialisierung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gewährleistet sind. Paragraph 50, Absatz 3, ist anzuwenden.
  4. Absatz 6,Prüfungen und Praktika, die im Rahmen
    1. Ziffer eins
      eines Universitäts- oder Fachhochschulstudiums,
    2. Ziffer 2
      einer Sonderausbildung oder Weiterbildung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder
    3. Ziffer 3
      einer sonstigen höheren Ausbildung
    erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika einer Sonderausbildung durch den Leiter der Sonderausbildung insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.
  5. Absatz 7,Nach Abschluß einer Sonderausbildung gemäß Absatz eins, ist eine kommissionelle Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Diplom auszustellen.
  6. Absatz 8,Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung berechtigt zur Führung einer Zusatzbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz 4,

    Anmerkung, Absatz 9, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2004,)