BGBl. I Nr. 109/2024
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sowie des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65ageändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 bis Z 5 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 3; Abs 4 (neu), Z 1, Z 2, Schlussteil
§ 65a.
(1) Der Bundesminister Für Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheit Gesundheits- und Frauen hat durch Verordnung Krankenpflege sind zur Höherqualifizierung, die für die Ausübung von Lehraufgaben gemäß § 17 Abs. 5 und für Führungsaufgaben gemäß § 17 Abs. 6 erforderlich sind, Spezialisierungsausbildungen nach den hochschulrechtlichen Regelungen anzubieten.
(2) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
1. ordentliche Studien die für die Ausübung von Lehraufgaben und Universitätslehrgänge gemäß Universitätsgesetz 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, von Führungsaufgaben zu vermittelnden Qualifikationsprofile festzulegen und
2. Universitätslehrgänge gemäß Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, die Studiengänge nach den hochschulrechtlichen Regelungen, die die Vermittlung der Qualifikationen gemäß Z 1 gewährleisten, als Ausbildungen für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anzuerkennen.
(3) Dem Bundesminister Der Gesundheits- und Krankenpflege-Beirat gemäß § 65c hat die fachliche Grundlage für Gesundheit die Qualifikationsprofile gemäß Abs. 2 Z 1 und Frauen sind Richtlinien für die Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 2 festzulegen. Voraussetzung für die Anerkennung von Studiengängen als Ausbildung für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben ist die Einholung eines Gutachtens des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats.
(4) Dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister sind
1. alle Änderungen von Studienplänen von Ausbildungen, die gemäß Abs. 1 2 Z 2 anerkannt sind, und
2. Studienpläne von Ausbildungen, die für die eine Anerkennung gemäß Abs. 1 geeignet erscheinen 2 Z 2 angestrebt wird,
von der jeweiligen Ausbildungseinrichtung innerhalb von vier Wochen nach deren Inkrafttreten zur Kenntnis unter Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu bringen übermitteln.
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