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BGBl. I Nr. 109/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sowie des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) 32410 § 0↗RIS↗
§ 68aaufgehoben
in Kraft 02.08.2016 – 31.12.2032 · idF BGBl. I Nr. 75/2016 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 109/2024 § 68a↗RIS↗

Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
  2. Absatz 2,Die spezielle Sonderausbildung gemäß Absatz eins, umfasst
    1. Ziffer eins
      die gemeinsame Basisausbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, und
    2. Ziffer 2
      eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
  3. Absatz 3,Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Paragraph 68, Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
    1. Ziffer eins
      Spezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
    2. Ziffer 2
      Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  4. Absatz 4,Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
  5. Absatz 5,Die Paragraphen 28 a, 30 und 32 sind anzuwenden.