Absatz eins,Für die besonderen Bedürfnisse der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen kann eine spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege durchgeführt werden.
BGBl. I Nr. 109/2024
Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, des Bundespflegegeldgesetzes, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes sowie des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68aaufgehoben
Spezielle Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege
Paragraph 68 a,
- Absatz 2,Die spezielle Sonderausbildung gemäß Absatz eins, umfasst
- Ziffer einsdie gemeinsame Basisausbildung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, und
- Ziffer 2eine darauf aufbauende spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege.
- Absatz 3,Die spezielle Zusatzausbildung in der Kinderintensivpflege dauert mindestens drei Monate und umfasst mindestens 400 Stunden theoretische und praktische Ausbildung. Sie beinhaltet neben einer Spezialisierung in den in Paragraph 68, Absatz 2, angeführten Sachgebieten insbesondere folgende Sachgebiete:
- Ziffer einsSpezielle Pflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen im Intensivbereich
- Ziffer 2Grundlagen der Intensivtherapie bei Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
- Absatz 4,Die Absolvierung der speziellen Sonderausbildung in der Kinderintensivpflege berechtigt nur zur Ausübung der Intensivpflege von Früh- und Neugeborenen, Kindern und Jugendlichen.
- Absatz 5,Die Paragraphen 28 a, 30 und 32 sind anzuwenden.