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BGBl. I Nr. 113/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 18 § 0↗RIS↗
§ 111geändertJ. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstr…: Abs 1
in Kraft 29.12.2007 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 99/2007 · danach: BGBl. I Nr. 113/2024 § 111↗RIS↗
in Kraft 20.07.2024 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 113/2024 · danach: BGBl. I Nr. 97/2025 § 111↗RIS↗
J. Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen
§ 111.
(1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
(2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen.
(4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Schlagworte
Ordnungsstrafe