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BGBl. I Nr. 113/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 18 § 0↗RIS↗
§ 134geändertAbs 2
in Kraft 22.07.2023 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 110/2023 · danach: BGBl. I Nr. 113/2024 § 134↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 113/2024 § 134↗RIS↗
§ 134.
(1) Die Abgabenerklärungen für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer, die Umsatzsteuer sowie für die Feststellung der Einkünfte (§ 188) sind bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Diese Abgabenerklärungen sind bis Ende des Monates Juni einzureichen, wenn die Übermittlung elektronisch erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen kann diese Fristen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die eine längere Frist rechtfertigen, mit Verordnung erstrecken.
(2) Die Abgabenbehörde kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern. Wird einem ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht stattgegeben abgewiesen, so ist für die Einreichung der Abgabenerklärung eine Nachfrist von mindestens einer Woche zu setzen.
Schlagworte
Einreichungsfrist, Abgabefrist