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BGBl. I Nr. 113/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 113/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 18 § 0↗RIS↗
§ 27aneu
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 113/2024 § 27a↗RIS↗

Paragraph 27 a,

  1. Absatz eins,Für ein Rechtsgebilde, das
    1. Ziffer eins
      seinen Sitz im Ausland und seinen Ort der Geschäftsleitung in Österreich hat,
    2. Ziffer 2
      einer inländischen juristischen Person des privaten Rechts vergleichbar ist und
    3. Ziffer 3
      nach dem Recht des Staates, in dem es seinen Sitz hat, rechtsfähig ist,
    gilt Folgendes: Erledigungen sind an dieses zu richten, soweit es nach den Abgabenvorschriften der Abgabenschuldner ist. Dies gilt auch dann, wenn es nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts mangels Rechtsfähigkeit nicht als juristische Person zu behandeln ist. Die für juristische Personen geltenden Abgabenvorschriften sind auf dieses Rechtsgebilde sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Beteiligten haften für die Abgabenschulden des Rechtsgebildes im Sinn des Absatz eins,, insoweit sie bei diesem nicht eingebracht werden können, wenn das Rechtsgebilde bis unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit (Absatz eins, Ziffer 3,) seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hatte. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsgebilde seinen Sitz in einem Staat hat oder unmittelbar vor dem Verlust seiner Rechtsfähigkeit hatte, der die Europäische Union oder den Europäischen Wirtschaftsraum verlassen hat.