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BGBl. I Nr. 115/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2024× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 547 § 0↗RIS↗
§ 14cgeändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 27.07.2006 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 · danach: BGBl. I Nr. 115/2024 § 14c↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 115/2024 § 14c↗RIS↗
Erwerb einer Eisenbahn
§ 14c.
(1) Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn ist auf Antrag eine neue Konzession für die restliche Dauer der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Konzession gegeben sind.
(2) Dem Erwerber einer öffentlichen Eisenbahn, deren bisheriger Eigentümer aufgrund des § 14 Abs. 2 oder anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen keiner Konzession bedurfte, ist auf Antrag eine Konzession für eine bestimmte, unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse am Weiterbestand der erworbenen Eisenbahn zu bemessende Zeit zu verleihen.