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BGBl. I Nr. 115/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Eisenbahngesetzes 1957
Bundesgesetz, mit dem das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2024× zu EisbG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) 547 § 0↗RIS↗
§ 32egeändert
in Kraft 27.07.2006 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 125/2006 · danach: BGBl. I Nr. 115/2024 § 32e↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 115/2024 § 32e↗RIS↗
Befristete Erprobung von Schienenfahrzeugen
§ 32e.
Im Ermittlungsverfahren kann die Behörde insbesondere auch anordnen, dass eine zeitlich befristete Erprobung gebauter oder veränderter Schienenfahrzeuge sowie bestehender gebrauchter ausländischer in- oder ausländische Schienenfahrzeuge außerhalb von Beförderungen im allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder Güterverkehr zu erfolgen hat, sofern dies für eine ausreichende Beurteilung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes dieser Schienenfahrzeuge notwendig erscheint. Dabei kann die Behörde die näheren Kriterien für die Erprobung festlegen.
Schlagworte
Personenverkehr, Reisegepäckverkehr