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BGBl. I Nr. 117/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2024× zu E-GovG×

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Government-Gesetz (E-GovG) 27 § 0↗RIS↗
§ 14ageändertAbs 2
in Kraft 01.01.2021 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 169/2020 · danach: BGBl. I Nr. 117/2024 § 14a↗RIS↗
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 117/2024 § 14a↗RIS↗
E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland
§ 14a.
(1) Für E-ID-taugliche Anwendungen im Ausland ist § 14 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bereichskennung ein staatenspezifisches Kennzeichen oder bei Anwendungen internationaler Organisationen ein organisationsspezifisches Kennzeichen zu verwenden ist.
(2) Verwendet der E-ID-Inhaber den E-ID im elektronischen Verkehr gemäß Abs. 1, ist durch die Stammzahlenregisterbehörde oder die in ihrem Auftrag tätige Behörde eine Personenbindung (§ 4 Abs. 2), die ein bPK, Vorname, Familienname und Geburtsdatum zum E-ID-Inhaber enthält, zu erstellen, und an die betreffende Datenverarbeitung zu übermitteln. Wird die Erstellung der Personenbindung mittels qualifizierter elektronischer Signatur des E-ID-Inhabers ausgelöst (§ 2 Z 10a erster Fall), hat der qualifizierte VDA die verschlüsselte Stammzahl und die zugehörigen Sicherheitsdaten der Stammzahlenregisterbehörde zur Verfügung zu stellen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können mit Einwilligung des E ID-Inhabers E-ID-Inhabers in die Personenbindung weitere Merkmale zu diesem aus für die Stammzahlenregisterbehörde zugänglichen Registern von Verantwortlichen des öffentlichen oder privaten Bereichs eingefügt werden.
Anmerkung
EG/EU: Art. 2, BGBl. I Nr. 121/2017