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BGBl. I Nr. 117/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des E-Government-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das E-Government-Gesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 117/2024× zu E-GovG×

Änderungen durch diese Kundmachung

E-Government-Gesetz (E-GovG) 27 § 0↗RIS↗
§ 20aneu
in Kraft ab 20.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 117/2024 § 20a↗RIS↗

Ersetzendes Scannen

Paragraph 20 a,

Die Behörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen sowie Akten, die nicht gemäß Paragraph 21, Absatz eins, elektronisch erzeugt und genehmigt wurden, in ein elektronisches Dokument übertragen, sofern dies aufgrund von Art und Inhalt des ursprünglichen Originals tunlich erscheint. Ein auf diese Weise erzeugtes elektronisches Dokument kann das ursprüngliche Original mit derselben Beweiskraft ersetzen und gilt selbst als Original, sofern nach dem Stand der Technik die inhaltliche und bildliche Identität des Originals und des elektronischen Dokuments sowie die Unveränderbarkeit und Aufwärtskompatibilität des elektronischen Dokuments sichergestellt ist. Der Zeitpunkt der Übertragung ist unveränderbar zu dokumentieren.