BGBl. I Nr. 119/2024
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44geändertText, Z 1; Abs 2 (entfallen), Z 2 bis Z 5 (neu), Schlussteil (neu)
(Anm. § 44.) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) einer BV-Kasse
2. die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oder
3. gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt oder
4. gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt oder
5. gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
Anmerkung
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