Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 119/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2024× zu BMSVG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) 217 § 0↗RIS↗
§ 51geändertSchlussteil, Z 3 (neu)
in Kraft 01.01.2008 – 30.09.2024 · idF BGBl. I Nr. 102/2007 · danach: BGBl. I Nr. 119/2024 § 51↗RIS↗
in Kraft 01.10.2024 – 16.10.2026 · idF BGBl. I Nr. 119/2024 · danach: BGBl. I Nr. 88/2026 § 51↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Begriffsbestimmungen
§ 51.
Im Sinne des 4. Teiles ist
1. ein Anwartschaftsberechtigter:
jene Person im Sinne des § 49 Abs. 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat;
2. eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:
die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.;
3. dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.