Absatz eins,Der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgebern einzugehen. Der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
BGBl. I Nr. 11/2024
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Landarbeitsgesetzes 2021
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2ineu
Mehrfachbeschäftigung
Paragraph 2 i,
- Absatz 2,Der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
- Ziffer einsmit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
- Ziffer 2der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.