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BGBl. I Nr. 11/2024

kundgemacht 27.03.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches sowie des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes, des Angestelltengesetzes, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, des Heimarbeitsgesetzes 1960 und des Landarbeitsgesetzes 2021
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Angestelltengesetz, das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, das Heimarbeitsgesetz 1960 und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG) 17 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.07.2021 – 27.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 78/2021 · danach: BGBl. I Nr. 11/2024 § 5↗RIS↗
in Kraft ab 28.03.2024 · idF BGBl. I Nr. 11/2024 § 5↗RIS↗
Abschnitt 2
Arbeitsvertrag
Abschluss des Arbeitsvertrages
§ 5.
(1) Der Abschluss des Arbeitsvertrages ist an keine bestimmte Form gebunden.
(2) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist berechtigt, ein Arbeitsverhältnis mit anderen Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern einzugehen. Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darf deswegen nicht benachteiligt werden.
(3) Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber kann im Einzelfall verlangen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die Beschäftigung in einem weiteren Arbeitsverhältnis unterlässt, die
1. mit arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ist oder
2. der Verwendung im bestehenden Arbeitsverhältnis abträglich ist.