Absatz eins,An zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen können die Bestimmungen zur neuen Oberstufe (Paragraphen 8 a, 43, 57, 71, 100, 108,) dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, in den Schuljahren 2013/14 bis 2016/17 im Wege von Schulversuchen probeweise angewendet werden. Auf solche Schulversuche findet Paragraph 7, mit der Maßgabe Anwendung, dass keine zahlenmäßige Beschränkung besteht.
BGBl. I Nr. 121/2024
Änderung des Schulorganisationsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 sowie des Schulpflichtgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, das Bildungsdokumentationsgesetz 2020 und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 132aufgehoben
Schulversuche zur neuen Oberstufe
Paragraph 132,
- Absatz 2,An Schulen, an denen gemäß Absatz eins, Schulversuche zur neuen Oberstufe durchgeführt wurden, gelangt Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2018,, abweichend von Paragraph 131, Absatz 37, Ziffer 4,, für die 12. bzw. 13. Schulstufe mit 1. September 2018 zur Anwendung; gleiches gilt für die auf Grundlage des Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2012, oder einer späteren Fassung erlassenen kompetenzorientierten Lehrpläne.