BGBl. I Nr. 124/2024
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 41ageändertAbs 1 bis Abs 5; Abs 6 Z 1 bis Z 3; Abs 7 bis Abs 9
Tierschutzkommission, Tierschutzarbeitsplan und Tierschutzbericht
§ 41a.
(1) Beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen wird eine Tierschutzkommission (Kommission) eingerichtet, die aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellten Experten, von denen zwei vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen und zwei vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nominiert werden, Beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird eine Tierschutzkommission eingerichtet, die aus je einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien sowie vier vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bestellten Expertinnen bzw. Experten, von denen zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und zwei vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft nominiert werden, besteht.
(2) Die Mitgliedschaft zur Kommission Tierschutzkommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt.
(3) Den Vorsitz in der Kommission Tierschutzkommission führt eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Bundesministerin/des Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz.
(4) Die Kommission Tierschutzkommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(5) Empfehlungen der Kommission Tierschutzkommission sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(6) Die Kommission Tierschutzkommission hat folgende Aufgaben:
1. Beratung der Bundesministerin/des Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz in Fragen des Tierschutzes;
2. Empfehlungen an die Bundesministerin/den Bundesministerin bzw. den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz hinsichtlich Strategien zur Weiterentwicklung des Tierschutzes;
3. Empfehlungen hinsichtlich politischer Schwerpunktsetzung für den Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz gemäß Abs. 9.
(7) Die Kommission Tierschutzkommission ist berechtigt, den Tierschutzrat mit der Ausarbeitung von Grundlagen zur Erfüllung der in Abs. 6 genannten Aufgaben zu beauftragen. Weiters ist die Kommission Tierschutzkommission berechtigt, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen, die beim Bundesminister für Gesundheit und Frauen aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister oder über dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind. die beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufliegen, anzufordern wobei ihr vom Bundesminister bzw. von der Bundesministerin oder über deren bzw. dessen Auftrag vom Tierschutzrat alle ihr bzw. ihm verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
(8) Mit Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz kann die Kommission Tierschutzkommission weitere Expertinnen bzw. Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
(9) Die Bundesministerin/der Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz erstellt einen mehrjährigen Arbeitsplan für sämtliche Belange des Tierschutzes und legt alle zwei Jahre dem Nationalrat einen Tierschutzbericht vor.