Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 124/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2024× zu TSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 539 § 0↗RIS↗
§ 42ageändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 3, Schlussteil; Abs 7 Z 2, Z 3
in Kraft 26.04.2017 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 61/2017 · danach: BGBl. I Nr. 124/2024 § 42a↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 124/2024 § 42a↗RIS↗
Vollzugsbeirat
§ 42a.
(1) Beim Bundesminister bzw. bei der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz wird ein Vollzugsbeirat eingerichtet.
(2) Dem Vollzugsbeirat haben als Mitglieder anzugehören:
1. je eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt Regionen und Wasserwirtschaft;
2. die leitenden Fachorgane der Bundesländer, die mit dem Vollzug des Tierschutzgesetzes betraut sind (Landesveterinärdirektoren);
3. die Tierschutzombudsperson des Bundeslandes, welches im Bundesrat jeweils den Vorsitz führt, als Sprecherin bzw. Sprecher der Tierschutzombudspersonen.
Die Mitglieder werden der Bundesministerin/dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter namhaft zu machen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat. Die Mitglieder werden der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz namhaft gemacht; für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter namhaft zu machen, die bzw. der das Mitglied bei deren bzw. dessen Verhinderung zu vertreten hat. Eine natürliche Person darf nur eine Mitgliedschaft ausüben. Der Die bzw. der Vorsitzende des Tierschutzrates ( gemäß§ 42) ist zu den Sitzungen des Vollzugsbeirates beizuziehen; sie bzw. er besitzt beratende Funktion und hat kein Stimmrecht.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder im Vollzugsbeirat ist ehrenamtlich. Allfällige Reisekosten sind den Mitgliedern des Vollzugsbeirates nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen.
… 4 unveränderte Absätze
(4) Den Vorsitz im Vollzugsbeirat führt das leitende Fachorgan des Bundeslandes, welches in der Landeshauptmännerkonferenz jeweils den Vorsitz führt.
(5) Der Vollzugsbeirat hat seine Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(6) Beschlüsse des Beirates sind in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen zu beschließen.
(7) Die Aufgaben des Vollzugsbeirates sind:
1. Erarbeitung von Richtlinien, die für die einheitliche Vollziehung dieses Bundesgesetzes in den Ländern notwendig sind;
2. Erarbeitung von Richtlinien für den den Vollzug des Tierschutzes beim Transport;
3. Erstattung von Vorschlägen für den mehrjährigen Arbeitsplan der Bundesministerin/des Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Frauen Konsumentenschutz gemäß § 41a Abs. 9 aus Sicht des Vollzuges.