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BGBl. I Nr. 124/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Tierschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Tierschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 124/2024× zu TSchG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tierschutzgesetz (TSchG) 539 § 0↗RIS↗
§ 8bneu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 124/2024 § 8b↗RIS↗

Verbot der Ausstellung und Abbildung bestimmter Tiere

Paragraph 8 b,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Tiere mit Qualzuchtsymptomen oder äußerlich erkennbaren Qualzuchtmerkmalen auszustellen oder zu präsentieren.
  2. Absatz 2,Das Ausstellen oder Präsentieren von Tieren, die nach dem 1. Jänner 2008 geboren und an deren Körperteilen Eingriffe vorgenommen wurden, die in Österreich verboten sind, ist verboten.
  3. Absatz 3,Bei Abbildung von Tieren zu Werbezwecken dürfen diese keine Qualzuchtsymptome oder äußerlich erkennbare Qualzuchtmerkmale bzw. keine äußerlich erkennbaren verbotenen Eingriffe aufweisen.