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BGBl. I Nr. 133/2024

kundgemacht 22.07.2024 RIS↗Parlament↗
Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024
Bundesgesetz, mit dem das Genossenschaftsgesetz, das Vereinsgesetz, das Firmenbuchgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das Genossenschaftsinsolvenzgesetz, das Genossenschaftsverschmelzungsgesetz, das Genossenschaftsspaltungsgesetz und das Unternehmensgesetzbuch geändert werden (Genossenschaftsrechts-Änderungsgesetz 2024 – GenRÄG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Genossenschaftsspaltungsgesetz (GenSpaltG) 5 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 3
in Kraft 01.01.2019 – 31.12.2024 · idF BGBl. I Nr. 69/2018 · danach: BGBl. I Nr. 133/2024 § 1↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 133/2024 § 1↗RIS↗
… 6 unveränderte Absätze
1. Teil:
Begriff der Spaltung
§ 1.
(1) Eine Genossenschaft kann ihr Vermögen nach diesem Bundesgesetz spalten.
(2) Die Spaltung ist möglich
1. unter Beendigung ohne Abwicklung der übertragenden Genossenschaft durch gleichzeitige Übertragung aller ihrer Vermögensteile (Vermögensgegenstände, Schulden und Rechtsverhältnisse) im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Aufspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Aufspaltung zur Aufnahme) oder
2. unter Fortbestand der übertragenden Genossenschaft durch Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Genossenschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf eine oder mehrere dadurch gegründete neue Genossenschaften (Abspaltung zur Neugründung) oder auf übernehmende Genossenschaften (Abspaltung zur Aufnahme)
gegen Gewährung von Geschäftsanteilen der neuen oder übernehmenden Genossenschaften an die Mitglieder der übertragenden Genossenschaft.
(3) Die neue bzw. übernehmende Genossenschaft muss eine Genossenschaft gleicher Haftungsart wie die übertragende Genossenschaft sein. Liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 vor, so kann die übertragende Genossenschaft Teile ihres Vermögens alternativ auch auf eine Kapitalgesellschaft abspalten.
(4) Die gleichzeitige Übertragung auf neue und übernehmende Genossenschaften ist zulässig.