Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend von Bund und Ländern nach Maßgabe der gegenständlichen Vereinbarung entsprechend dem Bundesgesetz über eine Transparenzdatenbank 2012 (Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2024, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2023,) umgesetzt wird. Soweit in dieser Vereinbarung auf das Transparenzdatenbankgesetz 2012 verwiesen wird, ist diese Fassung maßgeblich.
BGBl. I Nr. 138/2024
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über die Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank
Änderungen durch diese Kundmachung
Etablierung einer gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank (Bund – Länder)
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 2neu
Artikel 2
Grundsätze
- Absatz 2,Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, kommen die Vertragsparteien zudem überein,
- Ziffer einsgemeinsam eine einheitliche Struktur zur homogenen Erfassung von Leistungsangeboten in der Transparenzdatenbank gebietskörperschaftenübergreifend zu erarbeiten,
- Ziffer 2bei Erlassung oder Änderung eines Förderungsprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß Paragraph eins, Absatz eins, des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen sowie
- Ziffer 3vor Gewährung einer Förderung eine personenbezogene Abfrage gemäß Paragraph 32, Absatz 5 und 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 vorzunehmen.